Der Strassenbereich in den Rheinhäfen Basel-Kleinhüningen und Birsfelden Hafen/Auhafen Muttenz werden von verschiedenen Verkehrsträgern genutzt. Lastwagen, Auto, Motorräder, Velo, Gapelstapler, Fussgänger und auch von der Eisenbahn.
In den vergangenen Monaten ist es an verschiedenen Stellen zu Zusammenstössen zwischen Eisenbahnfahrzeugen und Strassenfahrzeugen gekommen. In der Aufarbeitung der Ereignisse wurde festgestellt, dass die Ursache immer menschliches Fehlverhalten war. Meist hat einer der Beteiligten die Verkehrsschilder nicht beachtet, war zu schnell unterwegs oder missachtete die Vortrittsregel, um noch rechtzeitig bremsen zu können. Gemäss Information eines Eisenbahnunternehmens werden in den Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) die Rangierfahrten im Bereich der Bahnübergänge regelmässig vom Fliessverkehr und von Fussgängern behindert.
Im ganzen Hafenbgebiet, wo sich die Schienen der Hafenbahn und der Strassenverkehr die Fahrbahn teilen, gelten die Regeln des Strassenbahnbetriebes mit Signalisation 1.18 gemäss Strassenverkehrsordnung. Im Strassenbereich gelten ausserdem die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung. Dies bedeutet, dass die Eisenbahn Vortritt hat.
Die Kenntnis und die Einhaltung der Verkehrsregeln ist für die Sicherheit im Strassenverkehr in den Rheinhäfen fundamental. Die Durchsetzung geltender Regeln ist daher sowohl im Bereich des fliessenden wie auch des ruhenden Verkehrs notwendig.
Zur Schaffung eines maximal hohen Masses an Verkehrssicherheit werden ganzjährig flexible und unangekündigte Kontrollen des fliessenden Verkehrs durchgeführt. Dies wird sich sowohl auf den Strassengüterverkehr, Autoverkehr, Radverkehr und den Fussverkehr erstrecken.
Seitens der Schweizerischen Rheinhäfen sind diesbezüglich Massnahmen geplant, wie bspw. eine Präventionskampagne mit Plakaten. Bei der Verkehrspolizei der Kapo wurde parallel zu den SRH-Aktionen Schwerpunktkontrollen bei den Bahnübergängen beantragt.
Wir bitten die ansässigen Firmen diese Information an die von ihnen beauftragten Transportunternehmungen sowie auch an ihre Mitarbeiter weiterzuleiten.
Beilage: