Willkommen im Kleinboothafen Basel
Seit dem 01.01.2026 betreiben die Schweizerischen Rheinhäfen den Kultur- und Freizeithafen in Kleinhüningen als Anlaufstelle für Bootsbesitzer und Gäste der Region. Direkt am Rhein gelegen bietet der Hafen Liegeplätze sowie die notwendige Infrastruktur für Freizeitboote.
| Leistung Jahresmiete | Preis |
|---|---|
| Jahresmiete Liegeplatz (bis 8 m) | 2’600 CHF fix pro Jahr |
| Jahresmiete Liegeplatz (zwischen 8 und 9 m) | 330 CHF pro Meter und Jahr (2’640 – 2’970 CHF) |
| Jahresmiete Liegeplatz (zwischen 10 und 14 m) | 340 CHF pro Meter und Jahr (3’400 – 4’760 CHF) |
| Jahresmiete Liegeplatz (über 15 bis 18 m) | 350 CHF pro Meter und Jahr (5’250 – 6’300 CHF) |
| Jahresmiete Liegeplatz Strom | Individueller Verbrauch wird in Rechnung gestellt |
| Schlüsselkaution (rückerstattbar) | 80 CHF |
| Leistung Kurzzeitmiete (Strom inkl.) | Preis |
|---|---|
| Kurzzeitmiete Liegeplatz (bis 8 m) | 10 CHF pro Tag |
| Kurzzeitmiete Liegeplatz (zwischen 8 und 9 m) | 14 CHF pro Tag |
| Kurzzeitmiete Liegeplatz (zwischen 10 und 14 m) | 18 CHF pro Tag |
| Kurzzeitmiete Liegeplatz (über 15 bis 18 m) | 22 CHF pro Tag |
Alle Preise inkl. MwSt. Tarife können jährlich angepasst werden. Massgebend ist der jeweils gültige Tarif zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Hausordnung / Hafenregeln
Die Einhaltung der Hafenordnung ist Voraussetzung für die Nutzung des Hafens.
Mit Unterzeichnung des Mietvertrags erkennen Bootseigner:innen die Hafenordnung verbindlich an und bestätigen, dass sie das Betriebs- sowie Sicherheitskonzept gelesen und verstanden haben.
Allgemeines
- Der Hafen ist ausschliesslich für berechtigte Bootseigner:innen und deren Gäste zugänglich.
- Zugangsberechtigungen und Schlüssel sind persönlich und dürfen nicht weitergegeben werden.
- Die Hafenanlage ist sauber und ordentlich zu halten.
- Abfälle sind ausschliesslich in den vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
- Lärm ist auf das Minimum zu beschränken, insbesondere zwischen 22:00 und 07:00 Uhr.
Boote & Sicherheit
- Boote sind fachgerecht zu vertäuen. Die Schweizerischen Rheinhäfen haften nicht für Schäden durch unsachgemässes Vertäuen.
- Defekte, Leckagen oder Schäden am Liegeplatz sind unverzüglich dem Hafenmeister zu melden.
- Das Betanken von Booten im Hafen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.
- Das Waschen von Booten mit Reinigungsmitteln ist nicht gestattet (Gewässerschutz).
- Motorenlaufen im Stand ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Haftung
- Die Haftung des Hafens für Diebstahl, Schäden an Booten oder Ausrüstung ist ausgeschlossen.
- Bootseigner:innen haften für Schäden, die durch ihr Boot oder ihr Verhalten entstehen.
- Eine gültige Bootshaftpflichtversicherung ist Pflicht und muss auf Anfrage nachgewiesen werden.
