Schiffsregistrierung

Als Rheinschiff gilt ein zur Rheinschifffahrt zugehöriges Binnenschiff, welches den Vorschriften der Grossschifffahrt untersteht und sich durch eine Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ausweisen kann.

Rheinschiffe können in jedem Rheinanliegerstaat registriert werden. Zur Ausstellung der Rheinschifffahrts- Zugehörigkeitsurkunde ist die Behörde des Staates zuständig, zudem eine sogenannte „echte Verbindung“ nachgewiesen werden kann (z.B. Sitz der Unternehmung, effektiver Mittelpunkt, an dem die relevanten Entscheidungen getroffen werden).

Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) sind die zuständige Rheinschifffahrtsbehörde nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister, in Verbindung mit §8 Abs. 2 lit. e Rheinhafen- Vertrag (SGS 421.1, SG 955.400). Den SRH obliegt somit der Vollzug des Gesetzes und der Verordnung. Die Registrierungsanträge werden hier geprüft. Die Registereintragung obliegt ausschliesslich dem Grundbuch- und Vermessungsamt (GVA), welches auch die registerführende Behörde ist.

Für die Registrierung von Rheinschiffen in der Schweiz und damit das Recht die schweizerische Flagge zu führen, gelten die zwei nachstehend aufgeführten juristischen Grundlagen:

Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister werden Schiffe, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden und eine Tragfähigkeit von mindestens 20 t oder eine Wasserverdrängung von mindestens 10 m³ haben, in das Register aufgenommen. Bei dieser Art der Aufnahme handelt es sich um eine obligatorische Aufnahme.

Des Weiteren gibt es noch die fakultative Aufnahme. Bei diesen Schiffen ist eine der vorgenannten Vorgaben nicht erfüllt, dennoch ist der Eintrag in das Schweizer Schiffsregister möglich und durch den Kunden erwünscht.

Der Registrierungsprozess und damit die Einleitung des Verwaltungsverfahrens für die Aufnahme von Rheinschiffen beginnt mit der Antragstellung. Der Antragsteller ist in der Pflicht lückenlos darzulegen, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber zum Nachweis einer echten Verbindung zur Schweiz fordert, erfüllt sind. Seit jeher werden Schiffe analog Grundstücken behandelt. Das Register zur Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch obliegt den Kantonen – bei den Rheinschiffen sind dies entweder BS, BL oder AG.

Es hat sich bewährt, dass Reeder mit neuen Wirtschaftsmodellen oder bei Veränderungen vorgängig mit den SRH in Kontakt treten. Unseren Aufwand für Beratung während des ordentlichen Verwaltungsverfahrens stellen wir den Gesuchstellern in Rechnung. Ein gewähltes Modell ist nicht statisch, sondern unterliegt immer wieder Änderungen. Diese gilt es den SRH zu melden, da sie oftmals eine Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen oder auch Neuausstellung von Dokumenten erforderlich machen.

Im Nachstehenden finden Sie eine grobe Aufgliederung des Ablaufs. Durch die zunehmende Standardisierung des Prozesses können die SRH eine bessere Transparenz gewähren. Neben der Einführung von Empfangsbestätigungen und Checklisten werden zusätzlich neu Fristen zur Nachreichung von Dokumenten und Informationen eingeführt; ebenfalls wird es Fristen zur Fallbearbeitung geben.

  1. Der Kunde reicht den Antrag zur Neuaufnahme oder Handänderung direkt beim entsprechenden Grundbuch- und Vermessungsamt, Bereich Schiffsregister, ein. Diese leiten das Gesuch an die SRH weiter.
  2. Nach Einreichung des Antrags erhalten Sie eine Empfangsbestätigung.
  3. Prüfung auf Vollständigkeit. Bei Vollständigkeit erhalten Sie per E-Mail die Mitteilung, dass die Bearbeitungsphase (mind. 3 Wochen) beginnt; bei Nichtvollständigkeit erfolgt eine Zusendung der Checkliste mit Angabe darüber, welche Informationen/Unterlagen noch nachgereicht werden müssen.
  4. Ist die Frist von 10 Werktagen verstrichen und wurden keine Unterlagen eingereicht, erfolgt keine Erinnerung durch die SRH und der Fall bleibt unbearbeitet. Werden die Dokumente innerhalb der Frist eingereicht, so erfolgt die erneute Prüfung auf Vollständigkeit.
  5. Ist die Vollständigkeit gegeben, erfolgt die schriftliche Mitteilung über den Beginn der Bearbeitungsphase.
  6. Nach komplettem Eingang der Dokumente und erfolgreicher Bearbeitungsphase folgt der Versand der Bescheinigung durch die SRH.
  7. Die SRH warten auf eine positive Rückmeldung des GVA zur Registereintragung, welche uns berechtigt, eine RZU auszustellen.
  8. Ist die Prüfung in der Bearbeitungsphase negativ ausgefallen (es gibt keinen positiven Entscheid), wird der Antrag abgewiesen (Verfügung).

 

Anbei die Links zu den entsprechenden Dokumenten:

(Ausrüsterverhältnisse sind gemäss Art. 15 SchRV analog eines Eigentümers zu prüfen. Die gleichen gesetzlichen Grundlagen finden ihre Anwendung)

oder

Ebenfalls finden Sie hier den aktuell gültigen

Nach Artikel 21 Abs. 1 Schiffsregisterverordnung besteht eine sogenannte „Bringschuld“ gegenüber der Behörde, wonach die Reederei in der Schweiz bzw. der Eigentümer Veränderungen, die für die Registrierung und für das Recht, die schweizerische Flagge auf dem Rhein zu führen (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), von Belang sind, unverzüglich schriftlich zu melden hat.

Ferner haben die SRH das Recht, jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib im Schiffsregister noch erfüllt sind; und können zu diesem Zweck Unterlagen verlangen (nach Art. 21 Abs. 2 SchRV).

Die ZKR als gesetzgebende Behörde hat als Ziel die Harmonisierung der einzelnen Schiffsregisterpraxen. Anbei möchten wir Ihnen die beiden von der ZKR erstellten Empfehlungen zur Verfügung stellen:

Bei den Schweizerischen Rheinhäfen hat dies u.a. dazu geführt, dass eine Standardisierung eingeführt wurde: beginnend mit der Versendung einer Empfangsbestätigung über den Eingang der Unterlagen über Checklisten und darin festgelegte Fristen, um noch notwendige Unterlagen einzufordern/ nachzusenden, bis hin zur Neugestaltung der Homepage. Auf dieser finden Sie neben den gesetzlichen Grundlagen den überarbeiteten Anforderungskatalog, aber auch allgemeine Informationen.

Für Kleinboote ist die Kantonspolizei oder kantonale Behörde zuständig

Für Registrierung von Hochseejachten und Kleinbooten, die unter Schweizer Flagge im Ausland fahren, ist das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zuständig.

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