Schiffsregistrierung
Registrierung von Rheinschiffen unter Schweizer Flagge
Als Rheinschiff gilt ein zur Rheinschifffahrt zugehöriges Binnenschiff, welches den Vorschriften der Grossschifffahrt untersteht und sich durch eine Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ausweisen kann.
Rheinschiffe können in jedem Rheinanliegerstaat registriert werden. Zur Ausstellung der Rheinschifffahrts- Zugehörigkeitsurkunde ist die Behörde des Staates zuständig, zudem eine sogenannte „echte Verbindung“ nachgewiesen werden kann (z.B. Sitz der Unternehmung, effektiver Mittelpunkt, an dem die relevanten Entscheidungen getroffen werden).
Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) sind die zuständige Rheinschifffahrtsbehörde nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister, in Verbindung mit §8 Abs. 2 lit. e Rheinhafen- Vertrag (SGS 421.1, SG 955.400). Den SRH obliegt somit der Vollzug des Gesetzes und der Verordnung. Die Registrierungsanträge werden hier geprüft. Die Registereintragung obliegt ausschliesslich dem Grundbuch- und Vermessungsamt (GVA), welches auch die registerführende Behörde ist.
Gesetzliche Grundlagen
Für die Registrierung von Rheinschiffen in der Schweiz und damit das Recht die schweizerische Flagge zu führen, gelten die zwei nachstehend aufgeführten juristischen Grundlagen:
Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister werden Schiffe, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden und eine Tragfähigkeit von mindestens 20 t oder eine Wasserverdrängung von mindestens 10 m³ haben, in das Register aufgenommen. Bei dieser Art der Aufnahme handelt es sich um eine obligatorische Aufnahme.
Des Weiteren gibt es noch die fakultative Aufnahme. Bei diesen Schiffen ist eine der vorgenannten Vorgaben nicht erfüllt, dennoch ist der Eintrag in das Schweizer Schiffsregister möglich und durch den Kunden erwünscht.
Leitfaden und Anmeldeformulare
Leitfaden – Registrierung eines Rheinschiffes unter Schweizer Flagge
Beantragung einer Ausrüsterbescheinigung / Anmeldung von Änderungen bezüglich Ausrüstern
(Ausrüsterverhältnisse sind gemäss Art. 15 SchRV analog eines Eigentümers zu prüfen. Die gleichen gesetzlichen Grundlagen finden ihre Anwendung)
Anmeldung zur Aufnahme eines Rheinschiffes in das Schiffsregister / Anmeldung von Änderungen eines eingetragenen Rheinschiffes
Bestätigung betreffend die wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Schiffsregistrierung
Informationsveranstaltung vom 24. Juni 2024
Aufrechterhalten der Registrierung
Nach Artikel 21 Abs. 1 Schiffsregisterverordnung besteht eine sogenannte „Bringschuld“ gegenüber der Behörde, wonach die Reederei in der Schweiz bzw. der Eigentümer Veränderungen, die für die Registrierung und für das Recht, die schweizerische Flagge auf dem Rhein zu führen (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), von Belang sind, unverzüglich schriftlich zu melden hat.
Ferner haben die SRH das Recht, jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib im Schiffsregister noch erfüllt sind; und können zu diesem Zweck Unterlagen verlangen (nach Art. 21 Abs. 2 SchRV).
Für Kleinboote ist die Kantonspolizei oder kantonale Behörde zuständig
Für Registrierung von Hochseejachten und Kleinbooten, die unter Schweizer Flagge im Ausland fahren, ist das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zuständig.