Bewilligungen

Die Schweizerischen Rheinhäfen freuen sich über Besucher im Hafengebiet und das Interesse der Bevölkerung am Hafenbetrieb.

Jedoch sind nicht alle Bereiche in den Hafengebieten Basel-Stadt und Basel-Landschaft öffentlich zugänglich und der Zutritt ist bewilligungspflichtig. Ebenso sind verschiedene Aktivitäten in den Hafengebieten Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie Aktivitäten und Veranstaltungen wasserseitig auf der Rheinstrecke Basel-Landesgrenze – Rheinfelden Strassenbrücke bewilligungspflichtig.

Nicht bewilligungspflichtig ist der Aufenthalt in den Gebieten gemäss der nachstehenden Übersicht „Planausschnitt öffentliche Bereiche Hafengebiet BS“. Die Vorgaben im Merkblatt „Aufenthalt im Hafengebiet“ und jene der Hafenordnung beider Basel, im Speziellen §§ 13 bis 18, sind zu beachten und einzuhalten.

Für alle übrigen Bereiche ist der Zutritt nur mit einer Bewilligung erlaubt.

Nachfolgend finden Sie Informationen und die Antragsformulare zu bewilligungspflichtigen Aktivitäten/Veranstaltungen im gesamten Hafengebiet sowie für die Rheinstrecke Basel-Landesgrenze – Rheinfelden Strassenbrücke.

Die Bewilligungsbehörde, Schweizerische Rheinhäfen, entscheidet in der Regel innert 10 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen und korrekten Unterlagen über den Antrag. Bei fehlenden Unterlagen oder unvollständig ausgefülltem Antragsformular wird der Antrag nicht bearbeitet.

Antrag für private Veranstaltungen landseitig bis max. 100 Personen

(Veranstaltungen wie Grillfeste/Apéro von Vereinen / Organisationen / Privatpersonen im Bereich Gelpkebrunnen/Berme Uferstrasse)

Hinweise zur Bewilligung
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Im gesamten Hafengebiet Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist die Durchführung von Anlässen im Aussenbereich (mit oder ohne Beschallung) bewilligungspflichtig.
● Die Zuständigkeiten können je nach gewünschtem Durchführungsort unterschiedlich sein. Anträge werden nach hafenbetrieblichen und sicherheitsrelevanten Aspekten geprüft.
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen dieser Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben. Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Das Merkblatt „Private Veranstaltungen“ ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Hinweis zu Arbeiten im Wasser oder Arbeiten im Wasser von Land aus:

Angaben zur Erstellung einer Nachricht für die Binnenschifffahrt:

Um die Sicherheit der Schifffahrt und der Personen, welche bei wasserbaulichen Tätigkeiten im Einsatz sind grösstmöglich zu wahren, sind die Schweizerischen Rheinhäfen verpflichtet, die Schifffahrt über Behinderungen und Einschränkungen wasserseitig (auch im Uferbereich) im Zusammenhang mit wasserseitigen Bautätigkeiten mittels Nachricht für die Binnenschifffahrt (NfB) zu informieren.

Die im Formular „Meldung für Arbeiten im und am Wasser sowie Meldung für Taucheinsätze bei Wasserbaustellen“ geforderten Informationen werden benötigt, um die entsprechenden Hinweise und Vorgaben in der NfB festzuhalten. Das Formular ist ausgefüllt spätestens 4 Wochen vor Baubeginn auszufüllen und per Email zuzustellen.

Sicherheitskonzept:

Nebst den geltenden Vorschriften und Verhaltensregeln der SUVA sind bei Wasserbaustellen weitere Sicherheitsvorgaben einzuhalten. Ebenso müssen die eingesetzten Fahrzeuge/Schiffe und schwimmenden Geräte (wie z.B. Arbeitsplattformen) sowie deren Besatzung vollumfänglich den auf dem Streckenabschnitt Rheinfelden – Basel geltenden Regularien der Rheinschifffahrt entsprechen und für die durchzuführenden Arbeiten zugelassen sein.

Zur Durchführung von Arbeiten im Wasser oder im Uferbereich ist den Schweizerischen Rheinhäfen spätestens 4 Wochen vor Baubeginn das Sicherheitskonzept gemäss dem Verzeichnis per Email zuzustellen.

Antrag für das Befahren des Hafenbeckens I für Fahrzeuge der motorisierten, gewerblichen Kleinschifffahrt

Hinweise zur Bewilligung
● Das Befahren des Hafenbeckens I mit Sport- oder Kleinfahrzeugen ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
● Bewilligungen für das Befahren des Hafenbeckens I werden auf Antrag und nach Prüfung auf Bewilligungsfähigkeit nur an die gewerbliche, motorisierte Kleinschifffahrt erteilt.
● Pro Fahrzeug ist ein Antrag auszufüllen. Es wird pro Fahrzeug eine kostenpflichtige Bewilligung erteilt.
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen einer Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben. Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Die Merkblätter „Befahren Hafenbecken I für Fahrzeuge der gewerblichen, motorisierten Kleinschifffahrt“  und „Merkblatt über den Binnenschifffahrtsfunk des BAKOM (Im Speziellen Pkt. 5)“ sind zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Antrag zur Bewilligung von Film- und Fotoaufnahmen, sowie Kunst-Projekte in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der Hafengebiete Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Hinweise zum Formular
● Bitte beachten Sie die Übersichtspläne der öffentlich und nicht öffentlichen Bereichen der Hafengebiete. Planausschnitt öffentliche Bereiche Hafengebiet BS
● Das Merkblatt „Film-/Fotoaufnahmen“ ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen einer Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben. Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Bei Film-/Fotoaufnahmen oder Kunstprojekten für Abschlussarbeiten, Projektarbeiten, etc. ist eine Bestätigung der Ausbildungsinstitution beizulegen, mit welcher bestätigt wird, dass die Film-/Fotoaufnahmen zu diesem Zweck stattfinden.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Antrag für die Erteilung einer Umschlagsbewilligung von Gefahrgut (feste Stoffe) der Klasse 1, 4.1, 5.2 und 7 in den Häfen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Hinweise zur Bewilligung
● Der Umschlag von Gefahrgut im gesamten Hafengebiet ist bewilligungspflichtig.
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist.
● Der Transport von Gefahrgut in Containern in den Hafenbecken I + II, Basel-Kleinhüningen darf nur in 1. und 2. Lage erfolgen. Die NfB Nr. 35/20 CH enthält weitere Anordnungen, die zu befolgen sind.
● Für das Ausstellen dieser Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 300.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben.
● Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Das Merkblatt „Umschlag Gefahrengut feste Stoffe der Klasse 1, 4.1, 5.2 und 7 in den Häfen Basel-Stadt und Basel-Landschaft“ ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer        Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Antrag für einen Liegeplatz für Fahrzeuge der nicht gewerblichen Kleinschifffahrt in den baselstädtischen Rheinhäfen

Hinweise zur Bewilligung

  • Sport- und Kleinfahrzeuge gemäss § 1.01 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung (RheinSchPV) dürfen die Hafengewässer gemäss § 30, Abs. 2 der Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel nicht befahren. Die Schweizerischen Rheinhäfen können Sport- und Kleinfahrzeugen gestatten, in das Hafengebiet einzufahren um für einen begrenzten Zeitraum gegen Bezahlung des Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 4 im Hafengebiet stillzuliegen.
  • Die Zustimmung für einen Liegeplatz im Hafenbecken 1 (Wendebecken) erfolgt nur,  wenn kein Liegeplatz in einem Yachthafen zur Verfügung steht und die für die Kleinschifffahrt vorgesehenen Liegeplätze im Hafenbecken 1 (Wendebecken) nicht anderweitig belegt sind.
  • Das Merkblatt „Liegeplatz Fahrzeuge der nicht gewerblichen Kleinschifffahrt in den baselstädtischen Rheinhäfen“ sowie das Merkblatt des BAKOM über den Binnenschifffahrtsfunk ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
  • Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Antrag für einen Liegeplatz für Lagerschiffe

Hinweise zur Bewilligung

  • Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen einer Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben.
  • Ebenso wird für die Dauer des Liegens ein Platzgeld verrechnet. Details entnehmen Sie dem Merkblatt.
  • Das Merkblatt „Liegeplatz für Lagerschiffe“ ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
  • Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Antrag für einen Liegeplatz für Schiffe > 20 m, die keinen Güterverkehr betreiben

Die Liegeplätze und Anlegestellen in den Hafengebieten Basel-Stad und Basel-Landschaft sind grundsätzlich der gewerblichen Güterschifffahrt und der Fahrgastkabinenschifffahrt vorbehalten.

Je nach Verfügbarkeit der Liegeplätze und Anlegestellen können die Schweizerischen Rheinhäfen Ausnahmen bewilligen.

Hinweise zur Bewilligung

  • Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen einer Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben.
  • Ebenso wird für die Dauer des Liegens ein Platzgeld verrechnet. Für das Beziehen von Wasser und Strom entstehen ebenfalls Kosten.
  • Das Merkblatt „Liegeplatz für Schiffe > 20 m, die keinen Güterverkehr betreiben“ ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
  • Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Für die Nutzung der Hafenbecken wird aus wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Gründen keine Bewilligung erteilt.

Antrag für Veranstaltungen mit Personen/Gästen an Bord von Schiffen (stillliegend oder fahrend) oder Personentransporte mit Schiffen, die keine Fahrgastschiffe sind

Hinweise zur Bewilligung
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen einer Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben. Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Das Merkblatt „Veranstaltungen mit Personen/Gästen an Bord von Schiffen (stillliegend oder fahrend) oder Personentransporte mit Schiffen, die keine Fahrgastschiffe sind“ ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Antrag für eine Probefahrt mit Fahrzeugen von mehr als 125 m bis 135 m Länge für die Erteilung einer Bewilligung von Fahrten auf der Rheinstrecke Basel – Unterer Vorhafen Schleuse Augst

Hinweise zur Bewilligung
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen dieser Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben. Die Kosten für die Probefahrt selbst werden nach zeitlichem Aufwand gemäss Gebührentarif verrechnet.
Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Das Merkblatt „Probefahrten mit Fahrzeugen von mehr als 125 m bis 135 m Länge“ ist zu beachten und die Vorgaben sind einzuhalten.
● Verlängerung/Erneuerung von bestehenden Bewilligungen können mit dem entsprechenden Antragsformular schriftlich beantragt werden.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Antrag für eine Durchführung einer Schiffstaufe im Hafengebiet Basel-Stadt

Hinweise zur Bewilligung
● Die Durchführung von Schiffstaufen im gesamten Hafengebiet der Schweizerischen Rheinhäfen ist bewilligungspflichtig.
● Je nach Durchführungsort und geplanten Aktivitäten fällt die Zuständigkeit unterschiedlichen Behörden zu und es gelten verschiedene gesetzliche Vorgaben.
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen dieser Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung  erhoben. Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Für eine wassersportliche Veranstaltung im Kanton Basel-Stadt in Verbindung mit einem Festbetrieb an Land muss der schriftliche Antrag für beide Veranstaltungen via Allmendverwaltung Basel-Stadt, www.bewilligungen.bs.ch, erfolgen.

Für Wassersportveranstaltungen auf dem Rhein ausserhalb des Kantons Basel-Stadt bzw. der Schweiz können Bewilligungen per E-Mail an BewilligungenSH angefragt werden.

Hinweise zur Bewilligung
● Je nach Durchführungsort und geplanten Aktivitäten fällt die Zuständigkeit unterschiedlichen Behören zu und es gelten verschiedene gesetzliche Vorgaben.
● Den Anfragen ist ein detaillierter Projektbeschrieb oder ein Konzept inkl. Sicherheitskonzept beizulegen.
● Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bewilligung durch die Schweizerischen Rheinhäfen mit Kosten verbunden ist. Für das Ausstellen dieser Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-, zzgl. CHF 25.- für die Rechnungserstellung erhoben. Zusätzliche Aufwände können gemäss Gebührentarif verrechnet werden.
● Die Schweizerischen Rheinhäfen können die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder zur Wahrung der Sicherheit notwendig ist.

Sachbearbeiterin und Ansprechpartnerin für nautisch-technische Bewilligungen:

Frau Monika Haerri
Tel.: +41 61 639 95 71
E-Mail an bewilligungenSH@portof.ch

Für Bewilligungen von Foto- und Filmaufnahmen im Hafengebiet:

Kommunikationsabteilung
Tel.: +41 61 639 95 60
E-Mail an media@portof.ch